Die letzten grösseren Revisionen der Verordnungen des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL), die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb), die Luftfahrzeuge-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) und das Luftfahrzeuge-Instandhaltungspersonal (VLIp) stammen aus den Jahren 2008 bis 2015. Seither hat die europäische Behörde für die Luftfahrtsicherheit (EASA) die Vorschriften für die Instandhaltung privat betriebener Luftfahrzeuge massgeblich gelockert. Die Bilanz: Die Lockerung führte zu keiner Verschlechterung der Flugsicherheit. Die Schweiz gleicht deshalb das nationale Recht den europäischen Bestimmungen an.
Längere Betriebszeiten von Bauteilen
Eine Neuerung betrifft Flugzeuge mit einem maximalen Startgewicht von 2730 kg, die nicht gewerbsmässig betrieben werden. Flugzeughalterinnen und -halter können neu von den maximal empfohlenen Betriebszeiten bestimmter Bauteile bis hin zum Motor abweichen. Die Voraussetzung ist, dass die Halterinnen und Halter dafür die volle Verantwortung übernehmen.
Weitere Verschärfung bei historischen Luftfahrzeugen
Mit der Verordnungsrevision treten die letzten Verschärfungen für historische Luftfahrzeuge in Kraft. Diese hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach dem schweren Unfall mit zwanzig Todesopfern einer Ju-52 im Jahr 2018 erarbeitet. So wird beispielsweise der Eintrag ins nationale Luftfahrzeugregister ziviler historischer Luftfahrzeuge mit einem maximalen Startgewicht von über 5700 kg untersagt. Zudem wird die Instandhaltung durch Instandhaltungsbetriebe für komplexe Luftfahrzeuge zur Pflicht.
Nationaler Ausbildungsweg wird abgeschafft
Mit der Revision wird zudem der nationale Ausbildungsweg für Instandhaltungspersonal abgeschafft. Bevor eine nationale Instandhaltungslizenz ausgestellt werden kann, ist neu eine EASA-Lizenz zu erwerben. Ausserdem wird – übereinstimmend mit den übergeordneten internationalen Vorgaben – ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis eingeführt für Luftfahrzeugtypen, für die kein Hersteller mehr verantwortlich ist.